Kann man noch gegen den sogenannten Schlussbescheid der Corona-Soforthilfe vorgehen?
Die Verwaltungsgerichte in Düsseldorf, Köln und Gelsenkirchen haben geurteilt: Die sogenannten Schlussbescheide der Corona-Soforthilfe sind rechtswidrig. Daraufhin haben sich die Kölner ver.di-Selbstständigen gefragt, was das für diejenigen bedeutet, die nicht gegen den Bescheid geklagt haben. Ihre Bescheide sind doch dann genauso rechtswidrig?
Wir haben eine Verwaltungsjuristen gefragt, ob diese Feststellung der Rechtswidrigkeit sich auf alle Bescheide auswirkt. Leider nein, denn ein Bescheid ist ein individueller Rechtsakt zwischen Behörde und Individuum. Und wenn nicht dagegen geklagt wurde, ist der Bescheid bestandskräftig, heißt: Daran kann nicht mehr gerüttelt werden.
Es gibt aber die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederaufgreifens des Verwaltungsverfahrens zu stellen, also dass die Behörde das abgeschlossene Verfahren wieder öffnet. Im § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes heißt es in Absatz 1, Satz 1: "Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;"
Und weißt in Absatz 5 auf den § 48 Satz 1 hin: "Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden."
Viele, die den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gestellt haben, fragen sich, wie es jetzt weiter geht. Denn teilweise haben die Bezirksregierungen gar nicht reagiert. Ich habe Achim Weihofen vom Team Recht und Beratung im ver.di-Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen gefragt, was die Betroffenen nun machen können.
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